Satzung

 

 Fördervereins der Ludwig-Uhland-Mittelschule e.V.
in Nürnberg

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

 1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Ludwig-Uhland-Mittelschule e. V.“.

 

 2. Der Verein soll als rechtsfähiger Verein auf gemeinnütziger Grundlage in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

 3. Sitz des Vereins ist Nürnberg.

 

 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 § 2 Zweck des Vereins

 

 1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Volks- und Berufsbildung an der Ludwig-Uhland-Mittelschule, die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrern und Schülern zu fördern, und die Verbundenheit mit der Schule auch nach der Schulzeit zu pflegen.

 

2. Der Verein fördert im Rahmen der eingegangenen Beiträge und Spenden Belange der Schule zum Wohle aller Schüler.    

 

 

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung und Durchführung von Maßnahmen oder Anschaffungen erreicht, die durch Mittel des Schulträgers nicht oder nicht ausreichend finanziert werden können, sowie durch finanzielle Unterstützung bei Ausflügen, Schullandheimaufenthalten oder Projekten etc. soweit ein Antrag durch eine Lehrkraft oder die Schulleitung gestellt wird.   

 

 

 

Außerdem stellt der Förderverein personelle Unterstützung bei Schulfesten, Projekten und sonstigen schulischen Veranstaltungen.

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

 1. Die Vereinstätigkeit erfolgt ohne Streben nach Gewinn und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

 

 2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

 

 2. Die Wahl von Ehrenmitgliedern ist möglich. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln gewählt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

 

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

 1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand nach schriftlichem Antrag.

 

 2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

 3. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit mit Wirkung zum Ende des Vereinsgeschäftsjahres möglich. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

 

 4. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt hat. Der Ausschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Dem Mitglied ist rechtliches Gehör zu schenken. 

 

 5. Wird trotz Mahnung der Vereinsbeitrag nicht entrichtet, entscheidet der Vorstand über das weitere Vorgehen (z. B.: Einsatz von Zwangsmitteln, Beendigung der Mitgliedschaft)

 

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 1. Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sofern sie voll geschäftsfähig und rechtsfähig sind.

 

2. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

 1. Die Organe des Vereins sind

 

 1. der Vorstand,

 

 2. der Beirat,

 

 3. die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 8 Der Vorstand

 

 1. Der Vorstand besteht aus

 

 1. dem 1. Vorsitzenden,

 

 2. dem 2. Vorsitzenden,

 

 3. dem Schriftführer,

 

 4. dem Kassier,

 

 5. einem vom Elternbeirat gewählten Mitglied des Elternbeirats.

 

 Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein.

 

 2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.

 

 3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

 

 4. Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 werden von der Mitgliederversammlung gewählt, die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

 

 5. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

 

 6. Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.

 

 7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

 

 

 

§ 9 Der Beirat

 

 1. Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Im Beirat vertreten ist der Leiter der Schule und ein weiteres von ihm zu benennendes Mitglied aus dem Lehrerkollegium.

 

 2. Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite.

 

 3. Beiratsmitglieder mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Mitglieder des Lehrerkollegiums werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

 1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

 

 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag des Vorstands einzuberufen.

 

 3. Zu einer Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung und mit Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen durch den Vorstand schriftlich einzuladen. Bei nachweislicher Zeitnot ist dem Vorsitzenden die Abkürzung dieser Frist gestattet.

 

 4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß dazu eingeladen wurde.

 

 

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

 1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 8 Abs. 4.

 

 2. Die Wahl der Beiratsmitglieder nach § 9 Abs. 3.

 

 3. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben    das Recht und die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung zu prüfen. Hierüber haben sie in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

 4. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.

 

 5. Die Festlegung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.

 

 6. Beschlussfassung in den nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

 

 7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 

 

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

 1. Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung dessen Stellvertreter oder eine vom Vorstand zu bestimmende Person.

 

 2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst, es sei denn Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Anträge sollen nach Möglichkeit vor Beginn der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

 

3. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht möglich.

 

 4. Die Beschlussfassungen erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

 

 5. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Beschlussfassung geheim.

 

 

 

§ 13 Niederschriften

 

 1. Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter und vom Schriftführer bzw. dem zur Protokollführung bestimmten Mitglied zu unterzeichnen.

 

 2. Niederschriften werden vom Schriftführer gesammelt und für mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Bei Amtswechsel übergibt der Schriftführer die Niederschriften seinem Nachfolger.

 

  

 

§ 14 Satzungsänderung

 

 1. Eine Satzungsänderung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die Satzungsänderung in der Tagungsordnung angegeben sein.

 

 2. Satzungsänderungen, die das Registergericht verlangt oder die das Finanzamt empfiehlt, können der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam ohne Mitwirkung weiterer Gremien beschließen. Sie haben in der nächsten Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

 

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

 1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck mit einer Frist von mindestens einem Monat einzuberufen ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.

 

 2.    Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Schule, ersatzweise an die Stadt Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigten schulischen Zwecken zuzuführen hat.

 

 

 

Nürnberg, Februar 2016

 

Satzung 1995, geändert am 09.12.2015 und 25.02.2016